Rechtliche Aspekte

 

Auf gesetzlicher Basis gelten Bilder als Werke und sind somit dem Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG) und verwandte Schutzrechte zuzuordnen.

URG Art. 1  Grundsatz

a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;

b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;

c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.


URG Art. 9  Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

URG Art. 2  Das Werk

Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören insbesondere:

a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;

b. Werke der Musik und andere akustische Werke;

c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;

d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;

e. Werke der Baukunst;

f. Werke der angewandten Kunst;


URG Art. 19  Verwendung zum Eigengebrauch

Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:

a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;

b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;

c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

Zu dem kann, wenn das Werk im weiteren Sinne eine Urkunde darstellt auch auf das Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) verwiesen werden.

 

 

Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, Ziff. 1 Abs. 1

 

1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.


Tipps gegen Kunstfälschung

Impressum:
Webseite von 3 Studenten über Kunstfälschung mit Fokus auf den Fall von Wolfgang Beltracchi.

Kontakt:
Taddeo Cerletti
Elia Gianini
Gian Zarotti